Betriebsrenten-stärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz einfach erklärt:

Alles über das Ge­setz zur Stär­kung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung und zur Än­de­rung an­de­rer Ge­set­ze. 

Das Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BRSG) vom 17. August 2017 trat am 01.01.2018 in Kraft und dient seitdem der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. 

Einfach erklärt soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz durch gezielte Maßnahmen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge erreichen. Diese Maßnahmen dienen vor allem der Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmern sowie Geringverdienern.

Das BRSG hat dabei sowohl Auswirkungen auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmer. Auch Sozialpartner sollen über Tarifverträge mit in die Regelungen einbezogen werden (Sozialpartnermodell), um ein erhöhtes Versorgungsniveau zu erreichen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Überblick:

  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat mit seinen Neuerungen am 01.01.2018 in Kraft. 
  • Ziel ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stärken und einen Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge zu schaffen.
  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Betriebsrente vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern verbreiten.
  • Das BRSG regelt verbesserte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen der Betriebsrente sowie das Sozialpartnermodell auf Arbeitgeberseite.

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Wie sind Sie vom BRSG betroffen, wenn Sie Arbeitgeber sind?

Als Arbeitgeber stellt Sie das BRSG vor zwei Kernaufgaben:

  • Erstens sind Sie Ihren Arbeitnehmern gegenüber auskunftspflichtig, ob und wie eine betriebliche Altersversorgung erworben wird, wie hoch sein Anspruch ist und wie hoch er bei Erreichen der Altersrente voraussichtlich sein wird.
  • Zweitens sind Sie ab dem 01.01.2022 verpflichtet, für bestehende Entgeltumwandlungen die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis mit pauschal 15% zu bezuschussen.
Unsere Leistungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie suchen einen erfahrenen und zuverlässigen Dienstleister, der sich um die Umsetzung des BRSG in Ihrem Unternehmen kümmert? Wir übernehmen die Umsetzung für Sie – professionell, verbindlich und ohne Mehrkosten.

Um Sie bei der betrieblichen Umsetzung und allen weiteren Aspekten des BRSG haftungssicher und verwaltungsarm zu begleiten, erstellen wir für Unternehmen eine Analyse aller bestehenden betrieblichen Versorgungen, definieren mit Ihnen gemeinsam den Rahmen für die gesetzlich notwendigen Veränderungen und setzen diese auf Grundlage einer von unseren Anwälten testierten Versorgungsordnung zu Ihrer Enthaftung um. Sämtliche Vorgänge, die in diesem Zusammenhang mit Versicherern, Ihrer Lohnbuchhaltung, Steuerberatung und Ihren Beschäftigten zu besprechen sind, werden von unseren bAV-Beratern für Sie kostenneutral durchgeführt.

Und das Beste: Unsere Vergütung erfolgt über die jeweiligen Versicherer direkt.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Bernd Lütke-Dörhoff

Versicherungsfachwirt mit 30 Jahren Erfahrung in der betrieblichen Altersvorsorge

Telefon: 02522 93 80 11
Email: bernd.luetke-doerhoff@bs-oelde.de

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Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes für Arbeitnehmer
Trotz Einsatz des BRSG stehen auch die bisher bestehenden Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer weiterhin zur Wahl. Hierzu zählen auch Direktversicherungen und Pensionsfonds. Bereits abgeschlossene Verträge können von Arbeitnehmern also auch weiterhin unverändert weitergeführt werden. Besitzt ein Arbeitnehmer bereits eine Betriebsrente, kann dieser seit dem 01.01.2018 von den Neuerungen und Maßnahmen des BRSG profitieren.

Wichtig ist es in jedem Fall, sich über die individuellen Änderungen und die damit verbundenen Auswirkungen zu informieren. Daher sollten Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge besonders auf die Bereiche Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse überprüfen lassen.
Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes für Arbeitgeber
Nicht für jeden Arbeitgeber ist die Teilnahme am Sozialpartnermodell möglich. Vor allem Arbeitgeber, die der Tarifbindung unterliegen, können auf das Sozialpartnermodell zurückgreifen. Doch auch Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, können das Modell bei einschlägigem Tarifvertrag nutzen. Nichtsdestotrotz gelten die verbesserten Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge alle Unternehmen.

Jedes Unternehmen hat ein individuelles Versorgungssystem und spürt die Auswirkungen des BRSG anders. Es existieren allerdings einige Regelungen, die vereinfachend wirken sollen oder völlig neue Möglichkeiten bieten. So ist es Beschäftigten, die aus der Elternzeit zurückkehren nun möglich, die "fehlenden" Beiträge steuerfrei nachzuzahlen.

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Das ändert sich durch das BRSG.

Die Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Die Neuerungen des BRSGs sorgen seit 2018 für bessere Voraussetzungen der betrieblichen Altersvorsorge. Maßnahmen wie ein Freibetrag in der Grundsicherung, eine Erhöhung des Förderrahmens oder die Verbesserungen bei Riester-Verträgen in der betrieblichen Altersvorsorge sind im Steuer- und Sozialversicherungsrecht verankert und rücken neben einer verbesserten Betriebsrente auch die Riester-Rente stärker in den Fokus für Sparer.

Grundsicherungsfreibetrag

Mit der Einführung eines Freibetrages in die Grundsicherung lohnt sich eine zusätzliche Altersversorgung noch mehr. Leistungen wie die betriebliche Altersvorsorge, die Basisrente oder der Riester-Vertrag wurden bisher auf die staatliche Mindestversorgung (Grundsicherung) angerechnet. Seit dem 01.01.2018 existiert ein Freibetrag von 223 Euro, sodass nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird. Monatliche Renten von bis zu 223 Euro bleiben damit gänzlich unberücksichtigt.

Förderung für Niedriglöhne

Eine weitere Neuerung durch das BRSG ist der Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 2.575 Euro. Wer in diese Kategorie fällt, wird durch einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 30 % vom Staat gefördert. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Einrichtung einer neuen betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitgebers mit Einzahlungen zwischen 240 Euro und 960 Euro pro Jahr. Diese Maßnahme soll Unternehmen motivieren, betroffenen Personen Betriebsrenten anzubieten.

Erweiterung des Förderrahmens

Vor Einführung des BRSG hatten Arbeitnehmer die Möglichkeit, jährlich bis zu 4 % der Beitrags­bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen. Dieser Förderrahmen wurde 2018 von 4 % auf 8 % erhöht (§ 3 Nr. 63 EStG). Diese Maßnahme des Betriebsrentenstärkungsgesetzes entspricht 2021 einem Betrag von 6.816 Euro. Die jährlichen 1.800 Euro, die zuvor zusätzlich steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden konnten, entfallen mit Inkrafttreten des BRSG.

Keine Doppelverbeitragung bei Riester-Verträgen in der bAV

Dank Betriebsrentenstärkungsgesetz entfallen seit dem 01.01.2018 die Sozialversicherungsbeiträge für Riester-Verträge in der bAV innerhalb der Rentenphase. Diese Maßnahme führt zu einer Gleichstellung des Riester-Vertrags der betrieblichen Altersvorsorge und des privaten Riester-Vertrags. Dabei sollte beachtet werden: Diese Regelung des BRSG gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge der bAV. Zudem wurde die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro aufgestockt.

Möglichkeiten für Beitragsnachzahlungen

Entgeltlose Dienstjahre wie Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder Sabbaticals können finanzielle Einschränkungen hervorrufen und haben oft das Auslassen der Beitragszahlungen zur Altersvorsorge als Folge. Für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge im Alter ist jedoch eine weitestgehend lückenlose Beitragszahlung wichtig. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet Arbeitnehmern nun die Möglichkeit, diese Beträge nachzuzahlen.
Für jedes Jahr ohne Gehalt kann ein Betrag in Höhe von 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze nachgezahlt werden. Die Höchstgrenze liegt hier bei 10 nachzuzahlenden Jahren, wobei die Zahlung bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden muss, welches auf Entgeltlose Zeit folgt.

Opting Out-Verfahren zur automatischen Entgeltumwandlung

Die betriebliche Altersvorsorge musste vor Inkrafttreten des BRSG von jedem Mitarbeiter aktiv selbst angesprochen und angenommen werden. Arbeitnehmer, die dies nicht taten, konnten folglich keine Betriebsrente aufbauen. Durch das Opting Out-Verfahren wird das Vorgehen seit 2018 umgedreht. Alle Beschäftigten eines Unternehmens werden so zu einem vom Betrieb bestimmten Zeitpunkt automatisch zur Entgeltumwandlung angemeldet. Mitarbeiter, die dies nicht wünschen, müssen im Umkehrschluss aktiv widersprechen.

Für die Durchführung des Opting Out-Verfahrens ist ein Tarifvertrag notwendig. Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, können sich nach wie vor an Tarifverträge anlehnen.

Vereinfachung der Vervielfältiger-Regel

Gemeinsam mit den Änderungen des BRSG wurde auch die Vervielfältigungsregel (§ 3 Nr. 63 EStG) angepasst und wirkt dadurch nun vereinfachend.

Während vor 2018 von Unternehmen ausgeschiedene Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge wie Abfindungen nur unter langwierigen Berechnungen zur Ermittlung der maximalen Höhe steuerfrei in ihre bAV einzahlen konnten, entfällt dieser komplizierte Rechenschritt nun gänzlich. Der Vervielfältigungsbetrag berechnet sich seit dem 01.01.2018 durch die Multiplikation der Dienstzeit (maximal 10 Jahre) mit
4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.

Weitergabe der Sozialversicherungs­ersparnis

Seit dem 01.01.2019 regelt das BRSG einen verpflichtenden pauschalen Zuschuss des Arbeitgebers zu der Betriebsrente von Arbeitgebern, insofern diese aus der Gehaltsumwandlung in einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds entstanden ist. Der Zuschuss beläuft sich auf bis zu 15 % des Umwandlungsbetrages und ist nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Diese Regelung des Betriebsrentenschutzgesetzes soll ab dem 01.01.2022 auch für bestehende Vereinbarungen gelten.

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Weitere Neuerungen

Das Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell ist der jüngste Weg, eine betriebliche Altersvorsorge durchzuführen. Es beschreibt die Vereinbarung einer Zielrente für Arbeitnehmer und wird zwischen einem Unternehmen und den Gewerkschaften geschlossen und kann in den Tarifvertrag mit aufgenommen werden. Folglich gilt das Sozialpartnermodell für alle Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

 

Wie auch das Betriebrentenschutzgesetz dient auch das Sozialpartnermodell als attraktivitätssteigernder Faktor für die betriebliche Altersvorsorge in kleinen und mittleren Unternehmen. Um die Anlage der Beträge flexibel gestalten zu können und mehr Rendite zu erwirtschaften, haften weder Arbeitgeber noch die entsprechende Vorsorgeeinrichttung für die Erfüllung der Zielrente.

 

Für die Anwendbarkeit des Sozialpartnermodells muss die betriebliche Altersvorsorge unter anderem die nachfolgenden Bedingungen erfüllen, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden.

 

  • Reine Beitragszusage der Nahles-Rente:
    Im Rahmen der Nahles-Rente, dem Kern des Sozialpartnermodells, garantiert der Arbeitgeber durch eine reine Beitragszusage seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines festgesetzten Beitrags in seine bVA. Keine Garantie besteht dagegen für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente. Dieser Beitrag wird dann an die entsprechende Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen etc.) gezahlt, welches die Leistung letztendlich ohne Garantie erbringt.

 

  • Verpflichtender Zuschuss des Arbeitgebers:
    Seit dem 01.01.2018 stehen Arbeitgeber im Rahmen des Sozialpartnermodells in der Pflicht, Entgeltumwandlungen mit einem Zuschuss von bis zu 15 % auf den Umwandlungsbetrag zu unterstützen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Entgeltumwandlung für den Arbeitgeber eine Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bedeutet.
    Unternehmen ohne die Anwendung des Sozialpartnermodells haben seit dem 01.01.2019 die Regelungen zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis als Zuschuss wie im Punkt “Weitergabe der Sozialversicherungs­ersparnis” zu befolgen.

 

  • Anlage der Beiträge einer betrieblichen Altersvorsorge:
    Um das Sozialpartnermodell anwenden zu dürfen, gibt das Gesetz vor, bAV-Beiträge auf einem gesonderten Anlagestock oder einem Sicherungsvermögen anzulegen. Für Leistungen aus diesen Beiträgen dürfen keine Garantien gegeben werden. Generell ist das Sozialpartnermodell über eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds möglich.

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Weitere Fragen
zum BRSG

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Für wen gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) greift vor allem bei Arbeitnehmern im Bereich Geringverdiener sowie in kleinen und mittleren Unternehmen. Die betroffenen Gruppen haben ein erhöhtes Risiko einer Altersarmut und werden daher im Rahmen des Betriebsrentengesetzes gesondert unterstützt.

Ist der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet?

Arbeitgeber sind zum Angebot einer betrieblichen Altersversorgung an ihre Mitarbeiter verpflichtet. Dabei ist die Direktversicherung die meist gewählte Art der bAV und bringt nicht nur Vorteile für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber.

Wann trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft?

Das BRSG ist ein Reformpaket aus dem Jahre 2017. In Kraft trat es schließlich am 01.01.2018 und unterstützt seitdem die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern.

Ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei?

Der Arbeitgeberbeitrag zur bAV wird staatlich mit bis zu 30 % bezuschusst (mindestens 72 Euro). Dieser wird dem Arbeitgeber im Zuge der Verrechnung der abzuführenden Lohnsteuer gutgeschrieben. Für Arbeitnehmer bleibt der Arbeitgeberbeitrag nach wie vor steuerfrei.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge?

Seit 2019 ist für alle Neuverträge ein verpflichtender Zuschuss des Arbeitgebers festgesetzt. Bei der Entgeltumwandlung in eine bAV beträgt der Arbeitgeberzuschuss 15 %, vorausgesetzt es werden durch die Umwandlung des Entgelts Sozialversicherungsbeiträge gespart. Dies gilt sowohl für Direktversicherungen, als auch für Pensionsfonds.

Was ändert sich bei der Betriebsrente 2021?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkt auch 2021 die bAV. Seit 2021 zahlen Betriebsrentner daher geringere Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung ein - erst ab einer Rentenhöhe von 164,50 Euro pro Monat sind dabei überhaupt Krankenkassenbeiträge zu zahlen.

Was wird sich 2022 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz verändern?

Ab dem 01.01.2022 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von bis zu 15 % auch für bereits bestehende Vereinbarungen der Entgeltumwandlung.

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