Betriebsrenten-stärkungsgesetz
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz einfach erklärt:
Alles über das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BRSG) vom 17. August 2017 trat am 01.01.2018 in Kraft und dient seitdem der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung.
Einfach erklärt soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz durch gezielte Maßnahmen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge erreichen. Diese Maßnahmen dienen vor allem der Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmern sowie Geringverdienern.
Das BRSG hat dabei sowohl Auswirkungen auf Arbeitgeber als auch auf Arbeitnehmer. Auch Sozialpartner sollen über Tarifverträge mit in die Regelungen einbezogen werden (Sozialpartnermodell), um ein erhöhtes Versorgungsniveau zu erreichen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Überblick:
- Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat mit seinen Neuerungen am 01.01.2018 in Kraft.
- Ziel ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stärken und einen Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge zu schaffen.
- Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Betriebsrente vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern verbreiten.
- Das BRSG regelt verbesserte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen der Betriebsrente sowie das Sozialpartnermodell auf Arbeitgeberseite.
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Wie sind Sie vom BRSG betroffen, wenn Sie Arbeitgeber sind?
Als Arbeitgeber stellt Sie das BRSG vor zwei Kernaufgaben:
- Erstens sind Sie Ihren Arbeitnehmern gegenüber auskunftspflichtig, ob und wie eine betriebliche Altersversorgung erworben wird, wie hoch sein Anspruch ist und wie hoch er bei Erreichen der Altersrente voraussichtlich sein wird.
- Zweitens sind Sie ab dem 01.01.2022 verpflichtet, für bestehende Entgeltumwandlungen die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis mit pauschal 15% zu bezuschussen.
Sie suchen einen erfahrenen und zuverlässigen Dienstleister, der sich um die Umsetzung des BRSG in Ihrem Unternehmen kümmert? Wir übernehmen die Umsetzung für Sie – professionell, verbindlich und ohne Mehrkosten.
Um Sie bei der betrieblichen Umsetzung und allen weiteren Aspekten des BRSG haftungssicher und verwaltungsarm zu begleiten, erstellen wir für Unternehmen eine Analyse aller bestehenden betrieblichen Versorgungen, definieren mit Ihnen gemeinsam den Rahmen für die gesetzlich notwendigen Veränderungen und setzen diese auf Grundlage einer von unseren Anwälten testierten Versorgungsordnung zu Ihrer Enthaftung um. Sämtliche Vorgänge, die in diesem Zusammenhang mit Versicherern, Ihrer Lohnbuchhaltung, Steuerberatung und Ihren Beschäftigten zu besprechen sind, werden von unseren bAV-Beratern für Sie kostenneutral durchgeführt.
Und das Beste: Unsere Vergütung erfolgt über die jeweiligen Versicherer direkt.
Ihr persönlicher Ansprechpartner
Bernd Lütke-Dörhoff
Versicherungsfachwirt mit 30 Jahren Erfahrung in der betrieblichen Altersvorsorge
Telefon: 02522 93 80 11
Email: bernd.luetke-doerhoff@bs-oelde.de
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Wichtig ist es in jedem Fall, sich über die individuellen Änderungen und die damit verbundenen Auswirkungen zu informieren. Daher sollten Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge besonders auf die Bereiche Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse überprüfen lassen.
Jedes Unternehmen hat ein individuelles Versorgungssystem und spürt die Auswirkungen des BRSG anders. Es existieren allerdings einige Regelungen, die vereinfachend wirken sollen oder völlig neue Möglichkeiten bieten. So ist es Beschäftigten, die aus der Elternzeit zurückkehren nun möglich, die "fehlenden" Beiträge steuerfrei nachzuzahlen.
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Das ändert sich durch das BRSG.
Die Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Die Neuerungen des BRSGs sorgen seit 2018 für bessere Voraussetzungen der betrieblichen Altersvorsorge. Maßnahmen wie ein Freibetrag in der Grundsicherung, eine Erhöhung des Förderrahmens oder die Verbesserungen bei Riester-Verträgen in der betrieblichen Altersvorsorge sind im Steuer- und Sozialversicherungsrecht verankert und rücken neben einer verbesserten Betriebsrente auch die Riester-Rente stärker in den Fokus für Sparer.
Mit der Einführung eines Freibetrages in die Grundsicherung lohnt sich eine zusätzliche Altersversorgung noch mehr. Leistungen wie die betriebliche Altersvorsorge, die Basisrente oder der Riester-Vertrag wurden bisher auf die staatliche Mindestversorgung (Grundsicherung) angerechnet. Seit dem 01.01.2018 existiert ein Freibetrag von 223 Euro, sodass nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird. Monatliche Renten von bis zu 223 Euro bleiben damit gänzlich unberücksichtigt.
Eine weitere Neuerung durch das BRSG ist der Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 2.575 Euro. Wer in diese Kategorie fällt, wird durch einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 30 % vom Staat gefördert. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Einrichtung einer neuen betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitgebers mit Einzahlungen zwischen 240 Euro und 960 Euro pro Jahr. Diese Maßnahme soll Unternehmen motivieren, betroffenen Personen Betriebsrenten anzubieten.
Vor Einführung des BRSG hatten Arbeitnehmer die Möglichkeit, jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen. Dieser Förderrahmen wurde 2018 von 4 % auf 8 % erhöht (§ 3 Nr. 63 EStG). Diese Maßnahme des Betriebsrentenstärkungsgesetzes entspricht 2021 einem Betrag von 6.816 Euro. Die jährlichen 1.800 Euro, die zuvor zusätzlich steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden konnten, entfallen mit Inkrafttreten des BRSG.
Dank Betriebsrentenstärkungsgesetz entfallen seit dem 01.01.2018 die Sozialversicherungsbeiträge für Riester-Verträge in der bAV innerhalb der Rentenphase. Diese Maßnahme führt zu einer Gleichstellung des Riester-Vertrags der betrieblichen Altersvorsorge und des privaten Riester-Vertrags. Dabei sollte beachtet werden: Diese Regelung des BRSG gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge der bAV. Zudem wurde die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro aufgestockt.
Entgeltlose Dienstjahre wie Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder Sabbaticals können finanzielle Einschränkungen hervorrufen und haben oft das Auslassen der Beitragszahlungen zur Altersvorsorge als Folge. Für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge im Alter ist jedoch eine weitestgehend lückenlose Beitragszahlung wichtig. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet Arbeitnehmern nun die Möglichkeit, diese Beträge nachzuzahlen.
Für jedes Jahr ohne Gehalt kann ein Betrag in Höhe von 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze nachgezahlt werden. Die Höchstgrenze liegt hier bei 10 nachzuzahlenden Jahren, wobei die Zahlung bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet werden muss, welches auf Entgeltlose Zeit folgt.
Die betriebliche Altersvorsorge musste vor Inkrafttreten des BRSG von jedem Mitarbeiter aktiv selbst angesprochen und angenommen werden. Arbeitnehmer, die dies nicht taten, konnten folglich keine Betriebsrente aufbauen. Durch das Opting Out-Verfahren wird das Vorgehen seit 2018 umgedreht. Alle Beschäftigten eines Unternehmens werden so zu einem vom Betrieb bestimmten Zeitpunkt automatisch zur Entgeltumwandlung angemeldet. Mitarbeiter, die dies nicht wünschen, müssen im Umkehrschluss aktiv widersprechen.
Für die Durchführung des Opting Out-Verfahrens ist ein Tarifvertrag notwendig. Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, können sich nach wie vor an Tarifverträge anlehnen.
Gemeinsam mit den Änderungen des BRSG wurde auch die Vervielfältigungsregel (§ 3 Nr. 63 EStG) angepasst und wirkt dadurch nun vereinfachend.
Während vor 2018 von Unternehmen ausgeschiedene Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge wie Abfindungen nur unter langwierigen Berechnungen zur Ermittlung der maximalen Höhe steuerfrei in ihre bAV einzahlen konnten, entfällt dieser komplizierte Rechenschritt nun gänzlich. Der Vervielfältigungsbetrag berechnet sich seit dem 01.01.2018 durch die Multiplikation der Dienstzeit (maximal 10 Jahre) mit
4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Seit dem 01.01.2019 regelt das BRSG einen verpflichtenden pauschalen Zuschuss des Arbeitgebers zu der Betriebsrente von Arbeitgebern, insofern diese aus der Gehaltsumwandlung in einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds entstanden ist. Der Zuschuss beläuft sich auf bis zu 15 % des Umwandlungsbetrages und ist nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Diese Regelung des Betriebsrentenschutzgesetzes soll ab dem 01.01.2022 auch für bestehende Vereinbarungen gelten.
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Weitere Neuerungen
Das Sozialpartnermodell
Das Sozialpartnermodell ist der jüngste Weg, eine betriebliche Altersvorsorge durchzuführen. Es beschreibt die Vereinbarung einer Zielrente für Arbeitnehmer und wird zwischen einem Unternehmen und den Gewerkschaften geschlossen und kann in den Tarifvertrag mit aufgenommen werden. Folglich gilt das Sozialpartnermodell für alle Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Wie auch das Betriebrentenschutzgesetz dient auch das Sozialpartnermodell als attraktivitätssteigernder Faktor für die betriebliche Altersvorsorge in kleinen und mittleren Unternehmen. Um die Anlage der Beträge flexibel gestalten zu können und mehr Rendite zu erwirtschaften, haften weder Arbeitgeber noch die entsprechende Vorsorgeeinrichttung für die Erfüllung der Zielrente.
Für die Anwendbarkeit des Sozialpartnermodells muss die betriebliche Altersvorsorge unter anderem die nachfolgenden Bedingungen erfüllen, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden.
- Reine Beitragszusage der Nahles-Rente:
Im Rahmen der Nahles-Rente, dem Kern des Sozialpartnermodells, garantiert der Arbeitgeber durch eine reine Beitragszusage seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines festgesetzten Beitrags in seine bVA. Keine Garantie besteht dagegen für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente. Dieser Beitrag wird dann an die entsprechende Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen etc.) gezahlt, welches die Leistung letztendlich ohne Garantie erbringt.
- Verpflichtender Zuschuss des Arbeitgebers:
Seit dem 01.01.2018 stehen Arbeitgeber im Rahmen des Sozialpartnermodells in der Pflicht, Entgeltumwandlungen mit einem Zuschuss von bis zu 15 % auf den Umwandlungsbetrag zu unterstützen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Entgeltumwandlung für den Arbeitgeber eine Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bedeutet.
Unternehmen ohne die Anwendung des Sozialpartnermodells haben seit dem 01.01.2019 die Regelungen zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis als Zuschuss wie im Punkt “Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis” zu befolgen.
- Anlage der Beiträge einer betrieblichen Altersvorsorge:
Um das Sozialpartnermodell anwenden zu dürfen, gibt das Gesetz vor, bAV-Beiträge auf einem gesonderten Anlagestock oder einem Sicherungsvermögen anzulegen. Für Leistungen aus diesen Beiträgen dürfen keine Garantien gegeben werden. Generell ist das Sozialpartnermodell über eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds möglich.
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Weitere Fragen
zum BRSG
Gilt das BRSG auch für mich? Wie sieht die betriebliche Altersvorsorge 2021 aus? - Wir beantworten Ihre Fragen zum Betriebrentengesetz!
Für wen gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Ist der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet?
Wann trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft?
Ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei?
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge?
Was ändert sich bei der Betriebsrente 2021?
Was wird sich 2022 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz verändern?
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